Die Aufsichtspflicht trifft in erster Linie die Eltern. Sie ist eine Aufgabe der Pflege im Rahmen der Obsorge.
Die Aufsichtspflicht kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen für einen kürzeren oder längeren Zeitraum von Dritten übernommen werden.
Die Aufsichtspflicht darf nur geeigneten Personen anvertraut werden (Auswahlverantwortung). Durch eine Einladung anderer Kinder zu einer Kindergeburtstagsfeier übernimmt der betreuende Elternteil die Aufsichtspflicht über die eingeladenen Kinder.
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- Leitfaden für die Jugendwohlfahrt: AUFSICHTSPFLICHT 2. Auflage, 2011 für Sozial- und Familienpädagog/inn/en, Pflege- und Kinderdorfeltern
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- Beachte dort auch weitere Informationen zum Thema unter "Nachschlagen A-Z".
- 7.8.18 [Letzte Aktualisierung, online seit 8.4.12]
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