* sozial bedürftig sind und
* einen günstigen Schulerfolg nachweisen und
* die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben und
* den Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben.
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind nämlich gleichgestellt:
* BürgerInnen aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens
* Konventionsflüchtlinge
* SchülerInnen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
* Einkommen
* Familienstand und
* Familiengröße des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Vor Antragsstellung lohnt es sich auf alle Fälle sich einen Überblick über Möglichkeiten und Bedingungen zu verschaffen.
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- Beachte dort auch weitere Informationen zum Thema unter "Nachschlagen A-Z".
- 9.4.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 23.6.12]
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