Nicht jeder Fünfer im Zeugnis bedeutet "Sitzenbleiben".
§ 25 Abs. 2 SchUG. SchülerInnen können trotzdem aufsteigen, wenn der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde oder die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.
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- 31.5.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 15.5.14]
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